ALLGEMEINE LIEFER- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN DER KONRAD HORNSCHUCH AG

1. Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

(2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nach Maßgabe von Absatz (1) auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

2. Angebot

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist verbindlich. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung des Käufers liegende Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach Eingang bei uns durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen.

(3) Für den Umfang der Bestellung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Sämtliche Nebenabreden und sämtliche Änderungen der Bestellung bedürfen der Schriftform.

(4) Unsere Verkaufsangestellten und Reisevertreter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden, Zusicherungen etc. zu geben, die über den Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung hinausgehen.

(5) An Informationen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die an den Käufer oder Dritte weitergegeben werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen anderen Personen als dem Käufer bzw. dem Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Preis und Zahlung

(1) Der in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Preis ist freibleibend. Die Preisangaben verstehen sich ohne Umsatzsteuer und gelten ab Werk. Die Umsatzsteuer wird am Tag der Rechnungsstellung in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, den Preis bei Übergabe der Kaufsache oder Übersendung der Rechnung zu zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(3) Entstehen nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers, sind wir berechtigt, innerhalb angemessener Frist Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht fristgerecht nach, sind wir nach Fristablauf zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(4) Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

(5) Gegenüber unseren Zahlungsansprüchen kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

(6) Verzugszinsen werden mit 8 % p.a. über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.

4. Lieferung und Lieferverzug

(1) Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Sie sind unverbindlich, es sei denn, sie werden schriftlich als verbindlich vereinbart. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.

Die Einhaltung von Fristen von Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer beizubringender Leistungs- oder Lieferungsbestandteile, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist angemessen.

(2) Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines etwaigen bereits eingetretenen Lieferverzugs – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z. B. bei Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Auslieferung wesentlicher Zuliefererteile. Das Gleiche gilt im Fall von Streik und Aussperrung. Wir sind verpflichtet, dem Käufer solche Hindernisse unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Kaufsache das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wird ein unverbindlicher Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferfrist um vier Wochen überschritten, so kann der Käufer uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit Fristablauf dieser Aufforderung kommen wir in Verzug.

(4) Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen. Fällt uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, im Falle grober Fahrlässigkeit oder bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten aber nach Maßgabe des Satzes 5 dieses Absatzes beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist unserer Ersatzpflicht wegen Verzögerung der Lieferung auf höchstens 15 % der vereinbarten Vergütung (inklusive Umsatzsteuer) nach Maßgabe des Satzes 5 dieses Absatzes beschränkt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(5) Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug, kann der Käufer uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Kaufsache ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen. Absatz 4 gilt für den Schadensersatzanspruch statt der Leistung entsprechend. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen des erfolglosen Ablaufs der Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung ausgeschlossen.

(6) Der Käufer ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder ob er auf die Lieferung besteht.

(7) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit dem Käufer zumutbar.

5. Gefahrübergang, Verpackungen, Transportversicherung

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht ab Werk auf den Käufer über. Dem steht es gleich, wenn die Kaufsache – auf Verlangen des Käufers nach einem anderen Ort als dem Geschäftssitz des Käufers versendet und – an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Sendung bestimmten Person übergeben werden.

(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Mehrwegverpackungen, insbesondere Mehrwegpaletten und Kunststoffseitenteile. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

(3) Sofern der Käufer dies wünscht, wird die Kaufsache durch eine Transportversicherung eingedeckt. Diesbezüglich anfallende Kosten trägt der Käufer.

6. Mängelhaftung, sonstige Haftung, Verjährung

(1) Mängel der Kaufsache sind vom Käufer unverzüglich, spätestens aber 10 Tage nach deren Bekanntwerden unter Angabe des Tages des ersten Auftretens und konkreter Beschreibung der Mängel schriftlich anzuzeigen. Entspricht die Anzeige nicht diesen Anforderungen, ist jegliche Mängelhaftung ausgeschlossen.

(2) Im Falle der ordnungsgemäßen Anzeige haften wir für Mängel der Kaufsache wie folgt: Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Kaufsache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung für die Mängelhaftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung ferner verweigern, solange der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. Dies gilt nicht für Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Geschäftssitz des Käufers verbracht wird, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(3) Sollte die in Absatz 2 genannte Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein oder zweimal fehlschlagen, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten. Dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.

(4) Wir haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

(5) Die Haftung für Schäden durch die Kaufsache an Rechtsgütern des Käufers oder Dritten, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder derartige Schäden bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vertragstypisch und vorhersehbar sind. In Fällen grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(6) Die Regelungen der vorstehenden Absätze 4 und 5 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(7) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Recht wegen Mängeln der Kaufsache beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. im Falle einer Übernahme durch den Spediteur, den Frachtführer oder durch die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person mit Übernahme durch diese. Die Verjährungsfrist des Satz 1 gilt auch bei Schadensersatzansprüchen, die nicht mit einem Mangel in Zusammenhang stehen. Die Verjährungsfrist des Satz 1 gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittrechts wegen Mängel des Produkts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.

(8) Die Verjährungsfristen des Absatzes 7 gelten nicht im Falle des Vorsatzes, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung des Körpers, des Lebens, der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(9) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt es auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Kaufsachen vor, bis der Käufer alle gegenwärtigen und künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Kaufsache zurück zu nehmen. Der Käufer stimmt einer Rücknahme in diesem Falle schon jetzt zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Käufers. Ferner sind wir berechtigt, dem Käufer jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache zu untersagen und die Einzugsermächtigung (Absatz 5) zu widerrufen.

(3) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Elementargewalten und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Hieraus resultierende Ansprüche an die Versicherung werden bereits jetzt an uns abgetreten.

(4) Der Käufer darf die gelieferten Kaufsache und die an deren Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Uns trotz eines Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleibende Kosten dieser Klage hat der Käufer zu tragen.

(5) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen. Dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiter-veräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insbesondere aus den Sicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages, inklusive Mehrwertsteuer ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Käufer uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und den Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Die Einzugsermächtigung kann von uns im Falle von Vertragsverletzungen (insbesondere Zahlungsverzug) durch den Käufer widerrufen werden.

(6) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit den von uns gelieferten Kaufsachen entstehenden Erzeugnissen zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Teilen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Teile.

(7) Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der gelieferten Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert unserer Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

8. Pauschalierter Schadensersatz

Steht uns ein Schadensersatz- oder Wertminderungsanspruch gegen den Käufer, gegen dessen Vertreter oder gegen dessen Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – zu, sind wir berechtigt, 20 % der vereinbarten Vergütung ohne weiteren Nachweis als Schadensersatz oder Wertminderung zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens oder einer höheren Wertminderung bleibt vorbehalten. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

9. Schlussbestimmungen

(1) Anzuwendendes Recht ist das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).

(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche auch an jedem anderen zuständigen Gerichtsstand geltend zu machen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: 02/2016